Satzung für den Verein „Future Design Institute“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Future Design Institut“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
  3. Der Sitz des Vereins ist Ettlingen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der Erziehung, der Kunst und Kultur, der Hilfe für Flüchtlinge und Migranten, der Förderung internationaler Gesinnung, des Umwelt-, Landschafts- und Wildtierschutzes.

§ 2a. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Forschungsprojekte (Erforschung von Zukunftstechnologien, Entwicklung von alternativen Energiekonzepten, die eine Verbindung zwischen Naturschutzmaßnahmen und Energiegewinnung herstellen etc.)
  • Forschungsaufträge
  • Medien wie Filme, Spiele und Virtuelle Realität
  • Archive und Archivierung
  • Beratungen
  • Veranstaltungen
  • Symposien
  • Festivals
  • Workshops
  • Führungen und Vorträge
  • Fortbildungsmaßnahmen vor allem in Bereichen Neue Technologien, Medien und Kunst
  • Fab-Labs
  • Ausbildung, Praktika
  • Kinder- und Jugendpädagogik
  • Hoffeste und Kulturveranstaltungen
  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und Migrantenhilfe
  • Fördergelder
  • Spenden und Sponsoren
  • Kulturvermittlung und der Weiterbildung
  • eine umfassende Auseinandersetzung mit Zukunft und die aktive, partizipatorische und emanzipatorische Gestaltung der Zukunft auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene

§ 2b. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2c. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2d. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge weirden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  7. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  8. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Gliederungen mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 5 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Zusatz: Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Mitarbeiter/ innen

  1. Der Verein kann zur Erfüllung der Satzungsaufgaben Mitarbeiter/ innen beschäftigen.
  2. Soweit der Verein Mitarbeiter/ innen beschäftigt, kann ein/ e Geschäftsführer/ in bestimmt werden, dem/ der organisatorische Leitungsaufgaben zugewiesen werden.

§ 8 Satzungsänderung

  1. Änderungen der Satzungen können nur mit Zustimmung von mindestens 3/4 der zu einer Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erfolgen.
  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen so rechtzeitig dem Vorstand mitgeteilt werden, daß sie bei der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt und ihre Behandlung in der Tagesordnung angekündigt werden kann.

§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung (Zukunftsforschung).

§ 10 Eintragung

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ettlingen einzutragen.

Ettlingen, den 5. September 2017